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   VGH Bayern, 11.03.2008 - 7 N 07.1754, 7 N 07.1779   

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https://dejure.org/2008,75918
VGH Bayern, 11.03.2008 - 7 N 07.1754, 7 N 07.1779 (https://dejure.org/2008,75918)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.03.2008 - 7 N 07.1754, 7 N 07.1779 (https://dejure.org/2008,75918)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. März 2008 - 7 N 07.1754, 7 N 07.1779 (https://dejure.org/2008,75918)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Schulsprengeländerung; Zweizügigkeit der Hauptschule; Auflösung einer Teilhauptschule zugunsten einer bestehenden Hauptschule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 27.07.1994 - 7 N 93.2294
    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2008 - 7 N 07.1754
    Die gesetzliche Ermächtigung in Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 5 BayEUG ist im Sinne der Anforderungen der Art. 55 Nr. 2 Satz 3, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend bestimmt (BayVGH v. 27.7.1994 BayVBl 1994, 690/691).

    Das Gericht kann einen Verstoß gegen die ermächtigende Norm nur feststellen, wenn die Entscheidung des Verordnungsgebers mit den in Art. 32 Abs. 2 bis 4 BayEGU niedergelegten Grundsätzen über die Gliederung der Volksschulen nicht vereinbar ist oder auf unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen, sachwidrigen Erwägungen oder einem fehlerhaften Abwägungsvorgang beruht, insbesondere gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Satz 1 BV, Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit verstößt (st. Rspr. seit BayVGH v. 27.7.1994 BayVBl 1994, 690).

    Bei Rechtsnormen, die - insbesondere wie hier in Gestalt einer planerischen Entscheidung - eine Auswahl aus mehreren Alternativen und eine Entscheidung für bzw. gegen Interessen Betroffener beinhalten, müssen die Entstehungsgeschichte und die die Norm tragenden Gründe nachträglich rekonstruierbar sein (BayVGH v. 27.7.1994 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 29.08.2007 - 7 NE 07.1753
    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2008 - 7 N 07.1754
    Dieses in Art. 26 Abs. 2 BayEUG normierte Beteiligungsrecht ("Benehmen") dient der erläuternden und möglichst einvernehmlichen Kontaktaufnahme und ist zwischen Anhörung und Beratung einzustufen; eine Zustimmung der so in qualifizierter Form Anzuhörenden ist nicht erforderlich (grundlegend BayVGH v. 31.10.1997 Az. 7 NE 97.2625; zuletzt BayVGH v. 29.8.2007 Az. 7 NE 07.1753).

    An diesem vom Verwaltungsgerichtshof bereits im Eilverfahren (Az. 7 NE 07.1753) vertretenen Ergebnis hat auch die mündliche Verhandlung vor dem Senat nichts geändert.

  • VGH Bayern, 19.08.2009 - 7 N 08.1936

    Schulsprengeländerung; Auflösung einer Teilhauptschule; Gestaltungsspielraum des

    Eine Zustimmung der so in qualifizierter Form Anzuhörenden ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats allerdings nicht erforderlich (zuletzt BayVGH vom 11.3.2008 Az. 7 N 07.1754 und 7 N 07.1779 ; vgl. auch Kiesl/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Anm. 4 zu Art. 26 BayEUG und Anm. 6.1 zu Art. 32 BayEUG).

    Das Gericht kann einen Verstoß gegen die ermächtigende Norm nur feststellen, wenn die Entscheidung des Verordnungsgebers mit den in Art. 32 Abs. 2 bis 4 BayEUG niedergelegten Grundsätzen über die Gliederung der Volksschulen nicht vereinbar ist oder auf unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen, sachwidrigen Erwägungen oder einem fehlerhaften Abwägungsvorgang beruht, insbesondere gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Satz 1 BV, Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit verstößt (ständige Rechtsprechung seit BayVGH vom 27.7.1994 BayVBl 1994, 690/691, zuletzt BayVGH vom 11.3.2008 a.a.O.).

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